Allgemeine Geschäftsbedingungen der AS Abrechnungsstelle für Heil-, Hilfs- und Pflegeberufe AG
Präambel
Die AS AG stellt ihrem Kunden als Grundlage ihre Dienstleistung -Leistungsabrechnung und Vorschusszahlung zur Verfügung. Darüber hinaus bietet die AS AG ein umfassendes, flexibles Angebot aus verschiedenen Dienstleistungskomponenten, die die Abrechnungsdienstleistung entsprechend der individuellen Bedürfnisse des Kunden modifiziert.
Dies vorangestellt vereinbaren die Parteien das Folgende:
A. Abrechnungsvereinbarung
1. Gegenstand der Abrechnungsvereinbarung
1.1. Der Kunde erteilt der AS AG bis auf weiteres den entgeltlichen Auftrag, seine gesamten Forderungen aus seiner Leistungserbringung gegenüber den Schuldnern / Kostenträgern [wie Krankenkassen, Sozialämtern, Pflegeeinrichtungen, sonstigen Unternehmen, Patienten etc.] (zusammen nachfolgend auch „Debitor“ genannt) abzurechnen, den Einzug dieser Forderungen für den Kunden im eigenen Namen abzuwickeln, die Debitorenverwaltung zu führen sowie -soweit erforderlich- das außergerichtliche Mahnwesen zu betreiben.
1.2. Für die unter A.1.1. genannten Fälle erhält die AS AG zweckgebunden eingeschränkt auf die, für die Abrechnung nach § 302 SGB V, § 300 SGB V, § 301 SGB V, § 295 I b SGB V sowie § 105 SGB XI bzw. bei der Privatabrechnung auf Basis der vom Kunden gegenüber seinem Patienten einzuholenden Einwilligungs- bzw. Schweigepflichtentbindungserklärung erforderlichen, relevanten persönlichen Daten und Urkunden. Darüber hinaus besteht keine Verpflichtung des Kunden gegenüber der AS AG zur Weitergabe von persönlichen Daten oder Auslieferung von Urkunden.
1.3. Grundlage der zu erstellenden Abrechnungen sind neben den gesetzlichen Vorgaben die vom Kunden mit den Kostenträgern vereinbarten Vergütungen sowie die hierzu abgeschlossenen bzw. anzuwendenden Verträge, die der AS AG jeweils vor der ersten Abrechnung und bei Änderungen unverzüglich nach Kenntnis der bevorstehenden Änderung vom Kunden an die AS AG zu übermitteln sind. Der Kunde wird die AS AG etwaige Änderungen dazu unverzüglich anzeigen und dokumentieren, bevor eine Abrechnung auf geänderter Basis zu erfolgen hat.
1.4. Die AS AG wird den Beginn der Tätigkeit dem Debitor anzeigen und diesen darauf hinweisen, dass eine schuldbefreiende Zahlung künftig nur noch auf das von ihr benannte Konto erfolgen kann. Der Kunde wird dies auf Nachfrage dem Debitor oder auch sonst auf Anforderung von der AS AG bestätigen.
2. Pflichten der AS AG
2.1. Die AS AG wird die Abrechnung der Leistungen des Kunden mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns durchführen und unverzüglich nach Einreichung der erforderlichen, vollständigen Abrechnungsunterlagen des Kunden (s. unten A.3.1., A.3.6.) erledigen. Die AS AG übernimmt die vorgegebenen Vergütungen und Positionen ohne Prüfung auf Richtigkeit.
2.2. Ausstehende Rechnungen (im Falle einer Nichtzahlung des Debitors) werden von der AS AG zweimal entsprechend der mit dem Kunden abgestimmten Fristen schriftlich gemahnt. Im Anschluss wird der Kunde über den fehlgeschlagenen Einzug unterrichtet, damit er ggf. die weitere Beitreibung bzw. Klärung veranlassen kann. Eine weitere, insb. anwaltliche oder gerichtliche Beitreibung durch die AS AG ist nicht Gegenstand der Abrechnungsverein-barung. Die AS AG wird den Kunden vor Ablauf der Fristen informieren und kann von Mahnungen absehen, wenn der Debitor die Forderung (oder deren Höhe) substantiiert bestreitet.
2.3. Die AS AG erstellt für den Kunden laufend und geordnet Unterlagen, aus denen dieser den jeweiligen Stand der Geschäftsbeziehungen zur AS AG und zu seinen Debitoren ersehen kann und stellt insbesondere mindestens eine Abrechnung monatlich (näher unten A.4.) zur Verfügung. Die AS AG führt für den Kunden im Rahmen dieser Vereinbarung ein laufendes Geldkonto zur Verbuchung der Geschäftsvorfälle mit dem Kunden, insbesondere zur Gutschrift der Abrechnungsbeträge und Belastung der Gebühren und Aufwendungen. Die Führung weiterer Konten bei Bedarf bleibt unbenommen.
3. Pflichten des Kunden
3.1. Der Kunde verpflichtet sich, der AS AG alle während der Laufzeit der Abrechnungsvereinbarung entstehenden Forderungen aus der Leistungserbringung gegenüber den Debitoren fortlaufend zur Abrechnung und zum Einzug zur Verfügung zu stellen und der AS AG alle dafür notwenigen Informationen zu überlassen. Sollte der jeweilige Debitor ein Versicherter sein, ist zu beachten, dass bei der daraus folgenden Privatliquidation eine Einwilligungserklärung des Versicherten über die Abrechnung durch die AS AG vorhanden sein muss. Die Parteien werden dazu gesondert den genauen Modus abstimmen und insbesondere die notwendigen Unterlagen und die Art und den Zeitpunkt der Übermittlung festlegen. Die datenschutzrechtlichen Verpflichtungen ergeben sich hierbei insbeson-dere aus der Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung (vgl. Anlage 3 zur Vereinbarung „Konkretisierungen zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 und 29 DSGVO“).
3.2. Zudem ist der Kunde vor der ersten Abrechnung verpflichtet, der AS AG gegenüber einen Nachweis über seine bestehenden Versorgungsberechtigungen (Versorgungsverträge, ggf. Vertrag zur integrierten Versorgung), Zulassungen oder über das Vorliegen von Zusatzzertifikaten zu führen. Ferner verpflichtet sich der Kunde, bei Änderungen, die seine individuellen Angaben (Anschrift, Kassenzulassung, Bestand von Versorgungsverträgen, Innungs-zugehörigkeiten, Institutionskennzeichen, etc.) betreffen, sofort die AS AG zu informieren.
3.3. Der Kunde hat seinen Pflichten gegenüber der betroffenen Person gemäß Art. 13 DSGVO nachzukommen und ihr mitzuteilen, dass die AS AG und die einbezogenen Unterauftragnehmer in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten involviert sind.
Ferner ist der Kunde verpflichtet, eine Einwilligungs- und ggf. Schweigepflichtentbindungserklärung der betroffenen Person gemäß Art. 6 Abs. 1 a DSGVO einzuholen, sofern für die entsprechenden Patienten Privatabrechnungen seitens der AS AG werden. Diese hat er der AS AG auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. Eine Einwilligungs- und ggf. Schweigepflichtentbindungserklärung erfolgt ausschließlich zum Zweck der Erstellung von Privatrechnungen und ist folglich für die Abrechnung nach § 302 SGB V, § 300 SGB V, § 301 SGB V, § 295 I b SGB V sowie § 105 SGB XI nicht erforderlich.
3.4. Die vom Kunden für die Leistungen zu erbringenden Gebühren ergeben sich aus dem jeweils aktuellen personalisierten Konditionsangebot.
3.5. Der Kunde erklärt, dass er keine Verträge mit anderen Abrechnungsdienstleistern oder Factoringunternehmen unterhält und verpflichtet sich für die Laufzeit der Abrechnungsvereinbarung auch keine entsprechenden Verträge abzuschließen.
3.6. Die Unterlagen zur Erstellung der Abrechnungen sind vom Kunden -vorbehaltlich anderer Absprachen im Einzelfall- jeweils unverzüglich an die AS AG zu übermitteln, sobald die zugehörige Leistung vollständig und ordnungsgemäß erbracht wurde.
Die Angaben auf den Belegen müssen eindeutig und vollständig sein. Gleiches gilt für eingereichte Datensätze, mit denen der Kunde der AS AG zusätzlich zur Unterlageneinreichung alle abrechnungsrelevanten Daten elektronisch per Schnittstelle übermitteln kann.
Soweit potentielle Einwände eines Debitors bekannt sind, ist die AS AG darauf bei Einreichung, im Falle eines erst späteren Bekanntwerdens unverzüglich nach Kenntnis, hinzuweisen.
3.7. Der Kunde ist verpflichtet, der AS AG unverzüglich und unaufgefordert Mitteilung zu machen, wenn ihm tatsächliche oder rechtliche Umstände bekannt werden, die für die Abrechnung oder den Einzug der Forderungen erheblich sein können. Der Kunde wird der AS AG weiterhin über alle maßgeblichen Umstände über ihn selbst, sein Unternehmen und die Leistungserbringung im Übrigen informieren, soweit sie Relevanz für diese Vereinbarung haben können.
Insbesondere über umsatzsteuerrelevante Vorkommnisse hat der Kunde die AS AG unverzüglich zu unterrichten und der AS AG auf Verlangen entsprechende Kontrollunterlagen (wie z.B. Umsatzsteuervoranmeldungen; Kontoauszüge, aus denen die Zahlung der Umsatzsteuer an das Finanzamt hervorgeht; o.Ä.) zur Verfügung zu stellen (vgl. auch B. 3.2.).
3.8. Eine Aufforderung des Kunden an die jeweiligen Debitoren (=Rechnungsempfänger), die Zahlung nicht an die AS AG, sondern an ihn selbst oder an Dritte zu leisten, ist nicht zulässig. Sollte der Kunde selbst Zahlungen (Direktzahlungen) auf von der AS AG erstellte Abrechnungen erhalten, so wird er die AS AG hierüber unverzüglich informieren.
Um Direktzahlungen zu vermeiden, bevollmächtigt der Kunde die AS AG, die bei der Arbeitsgemeinschaft Institutionskennzeichen in Sankt Augustin hinterlegte Bankverbindung durch die Bankdaten der AS AG zu ersetzen.
3.9. Etwaige Änderungen in der Kontoverbindung des Kunden wird die AS AG nur dann berücksichtigen, wenn diese vom Kunden oder einer vertretungsberechtigten Person der AS AG gegenüber schriftlich oder über ein vorgegebenes Verfahren angezeigt werden.
4. Abrechnung
4.1. Die AS AG erstellt (mindestens) einmal im Monat zu einem von den Parteien gesondert bestimmten Stichtag eine Abrechnung der gegenseitigen Forderungen und übermittelt diese an den Kunden. Im Zuge der Abrechnung stellt die AS AG dem Kunden Abrechnungsunterlagen grundsätzlich auf elektronischem Wege / digital zur Verfügung. Dieses kann entweder per E-Mail (in verschlüsselter Form) oder durch Vorhaltung der Unterlagen als Download im Kundenportal erfolgen, aus denen der Kunde den jeweiligen Stand der Geschäftsbeziehungen zur AS AG ersehen kann. Wünscht der Kunde abweichend eine Produktion und einen Versand seiner Unterlagen in Papierform, hat er hierüber mit der AS AG eine individuelle Zusatzvereinbarung zu treffen. Den wesentlichen Bestandteil bilden hierbei das Forderungskonto, welches den eingereichten sowie offenen Forderungsbestand ausweist und das Geldkonto, das den Saldo der gegenseitigen Forderungen zeigt
4.2. Der sich aus der Abrechnung auf dem Geldkonto ermittelte Guthabensaldo (Rechnungsabschluss) wird dem Kunden auf das der AS AG vom Kunden zuletzt benannte Konto überwiesen. Sollte der Rechnungsabschluss einen negativen Saldo (d. h. eine Forderung gegenüber dem Kunden) ausweisen, ist der Kunde seinerseits zu einem unverzüglichen Ausgleich verpflichtet.
4.3. Der Kunde hat die Unterlagen, die Kontobewegungen und den Rechnungsabschluss unverzüglich auf Fehler zu prüfen. Einwendungen wegen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit eines Rechnungsabschlusses hat der Kunde spätestens vor Ablauf von vier Wochen nach dessen Zugang zu erheben; macht er seine Einwendungen in Text-form per E-Mail geltend, genügt die Absendung innerhalb der Vier-Wochen-Frist. Bei Mängelrügen hat die AS AG das Recht, die Auswertung zu wiederholen. Sollten die Unterlagen dem Kunden als Download im Kundenportal zur Verfügung gestellt werden, gilt die Frist von vier Wochen ab Einstellen der Unterlagen ins Kundenportal. Das Unterlassen rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung. Auf diese Folge wird die AS AG bei Erteilung des Rechnungsabschlusses besonders hinweisen. Der Kunde kann auch nach Fristablauf eine Berichtigung des Rech-nungsabschlusses verlangen, muss dann aber eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit beweisen.
5. Dauer der Vereinbarung
5.1. Die zwischen der AS AG und dem Kunden geschlossene Vereinbarung ist unbefristet.
5.2. Der Kunde kann die geschlossene Vereinbarung ohne Einhaltung einer Frist jederzeit beenden. Die Kündigung bedarf zumindest der Text- oder Schriftform (nach Wahl des Kunden).
5.3. Die AS AG kann die Zusammenarbeit mit einer Frist von vier Wochen durch Kündigung (in Text- oder Schrift-form) beenden. Das gesetzliche Recht zur außerordentlichen Kündigung ohne Frist bleibt unberührt.
5.4. Bei bevorstehender Auflösung des Vereinbarungsverhältnisses, gleich aus welchem Grund, ist die AS AG berechtigt, ab deren Kenntnisnahme, einen Sicherungseinbehalt (wird von der AS AG individuell festgelegt) einzubehalten. Diese einbehaltene Summe dient der Verrechnung der Änderungen seitens der Kostenträger, die nach Auszahlung der letzten Abrechnungssumme noch nicht abgesetzt wurden. Die AS AG wird sofort nach erfolgtem Ausgleich durch die Kostenträger den verbleibenden Restbetrag an den Kunden auskehren.
5.5. Auf den Zeitpunkt des Vereinbarungsendes ist ein etwaiger negativer Saldo auf dem Geldkonto vom Kunden unverzüglich auszugleichen. Die AS AG wird seinerseits auf den Zeitpunkt eine Endabrechnung durchführen und etwa verbleibendes Guthaben unverzüglich an den Kunden auskehren. Die AS AG wird die Kündigung des Kunden nur bestätigen, soweit ein etwaiger Negativsaldo des Geldkontos durch den Kunden ausgeglichen ist.
Nachfolgender Abschnitt ist nur anwendbar, wenn die Zusatzvereinbarung zu Vorschusszahlungen (vgl. abgeschlossene Vereinbarung) ausgewählt wurde.
B. Zusatzbedingungen: Vorschusszahlungen (unechtes Factoring)
1. Gegenstand der Zusatzvereinbarung zu Vorschusszahlungen
1.1. Der Kunde hat durch Abschluss der Zusatzvereinbarung zu Vorschusszahlungen die Möglichkeit, für abzurechende Forderungen von der AS AG unter den Voraussetzungen der nachfolgenden Bedingungen eine Vorschusszahlung zu erhalten.
1.2. Eine derartige Vorschusszahlung erfolgt stets gegen Übernahme im unechten Factoring und Abtretung der Forderung an die AS AG und setzt die Vorschussfähigkeit der Forderung im Sinne von Ziff. 2 voraus. Es werden gegenüber den gesetzlichen Kostenträgern allein Forderungsabtretungslisten genutzt, anhand derer die Forde-rungsabtretung vollzogen wird und in denen die abgetretene Forderung allein anhand der Rechnungsnummer be-stimmbar ist, ohne dass persönliche Daten mitgeteilt werden. Das sich aus der Abtretung ergebende Auskunftsrecht der AS AG nach § 402 BGB wird ausdrücklich abbedungen. Die Weitergabe von persönlichen Daten ist allein zweckgebunden auf die für die Abrechnung nach § 302 SGB V, § 300 SGB V, § 301 SGB V sowie § 105 SGB XI erforderlichen, relevanten Daten und Urkunden eingeschränkt. Ein darüberhinausgehendes Auskunftsrecht der AS AG gegenüber dem Kunden sowie eine weitergehende Pflicht des Kunden zur weitergehenden Urkundenausliefe-rung, bestehen nicht (vgl. auch A.1.).
Die Vorschusszahlung im Bereich der Privatliquidation setzt zur Weitergabe der hierfür erforderlichen persönlichen Daten ein schriftliches Einverständnis des Patienten voraus.
Auch im Falle einer Vorschusszahlung durch die AS AG bleiben sowohl das Risiko für den Bestand der Forderung (sog. Veritätsrisiko) als auch das Risiko der Zahlungsfähigkeit des Debitors (sog. Bonitätsrisiko) beim Kunden. Leistet der Debitor trotz Abrechnung und zweifacher Mahnung den in Rechnung gestellten Betrag nicht oder nicht vollständig, ist der Betrag der Vorschusszahlung in voller bzw. noch verbliebener Höhe von dem Kunden an die AS AG zurückzuzahlen. Der Kunden kümmert sich sodann selbst um den Einzug der Forderung. Dem Geldkonto wird der entsprechende Betrag zugunsten der AS AG belastet. Die Andienung der Forderung ist unwiderruflich.
1.3. Im Falle einer gewährten Vorschusszahlung erfolgt diese grundsätzlich zu 100% oder einem von der AS AG nach freiem Ermessen wählbaren geringeren Prozentsatz und wird dem Geldkonto abzüglich der fixen Vorschussgebühren, wie im personalisierten Konditionsangebot im Einzelnen ausgewiesen, gutgeschrieben. Somit ist die AS AG nicht zur Vorschusszahlung verpflichtet. Die Höhe der Vorschussgebühr hängt von dem Zeitpunkt der Vorschusszahlung ab (vgl. personalisiertes Konditionsangebot).
2. Vorschussfähigkeit der Forderungen
Voraussetzung für jede Vorschusszahlung ist, dass die Forderung „vorschussfähig“ ist, d. h.
- die Forderung wird im Rahmen der vorstehenden Abrechnungsvereinbarung durch die AS AG abgerechnet,
- der Kunde hat eine Vorschusszahlung bei Einreichung der betreffenden Abrechnungsunterlagen beantragt und die in B.3.2 genannten Versicherungen erklärt,
- die der Forderung zugrundeliegende Leistung ist vollständig und ordnungsgemäß erbracht,
- die Forderung ist abtretbar, nicht mit Drittrechten belastet und einrede-/einwendungsfrei,
- der Kunde ist uneingeschränkt berechtigt, über die Forderung zu verfügen.
Der Kunde verpflichtet sich, der AS AG nur in diesem Sinne vorschussfähige Forderungen anzubieten, deren vor-stehend genannte Eigenschaften als geschuldeter Zustand definiert werden.
3. Vorschusszahlung auf Forderungen im Rahmen des unechten Factorings
3.1. Der Kunde kann -nach seiner freien Wahl- bei Einreichung einer vorschussfähigen Forderung zur Abrechnung eine Vorschusszahlung durch die AS AG beantragen und dabei die Art der Vorschusszahlung entsprechend der Auszahlungsmöglichkeiten gemäß dem personalisierten Konditionsangebot wählen. Die von der AS AG veranschlagte Vorschussgebühr für die Vorfinanzierung ist kalkuliert auf einen hundertprozentigen Geldeingang nach 45 Tagen und einen Jahreszins von 10,8 %.
3.2. Mit seinem Antrag bietet der Kunde der AS AG die Vorschusszahlung auf die Forderung im unechten Factoring an und versichert damit im Sinne oben B.2. deren Bestand, ihre Abtretbarkeit und die Freiheit von Einreden und Einwendungen der Forderung (einschließlich Nebenrechte) bis zu deren Erfüllung. Er garantiert der AS AG weiter, dass die Forderung auch nicht nachträglich in ihrem rechtlichen Bestand verändert wird (insbesondere nicht durch Vereinbarungen mit dem jeweiligen Debitor), dass die Forderung nicht durch Anfechtung oder Aufrechnung oder durch Leistungsmängel zum Erlöschen gebracht oder reduziert wird. Zudem erklärt der Kunde allgemein, dass über das Vermögen des Kunden kein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, dass gegen den Kunden, einen Gesellschafter und / oder gesetzlichen Vertreter des Kunden kein laufendes polizeiliches oder staatsanwalt-schaftliches Ermittlungsverfahren etwa wegen Abrechnungsbetruges läuft und dass die Lieferberechtigungen zum Versicherungs- oder Versorgungsträger vorliegen bzw. der Kunde über die erforderlichen Zulassungen verfügt. Zuletzt garantiert er, dass die abgetretene Forderung nicht mit Haftungsansprüchen Dritter, insbesondere nach § 13c Umsatzsteuergesetz, belastet ist.
3.3. Die AS AG ist nicht zur Vorschusszahlung auf Forderungen (d. h. zur Annahme eines Angebotes im vorbe-zeichneten Sinne) verpflichtet, sondern entscheidet darüber unverzüglich nach Eingang des jeweiligen Angebots nach freiem Ermessen. Der Kunde ist an sein Angebot 30 Tage ab Einreichung (Eingang bei der AS AG) gebunden.
3.4. Die Angebote des Kunden werden von der AS AG durch Gutschrift der Vorschusszahlung auf dem Geldkonto des Kunden angenommen. Der Kunde verzichtet auf den Zugang der Annahmeerklärung (§ 151 Satz 1 BGB). Sofern keine oder keine vollständige Annahme durch die AS AG erfolgt, werden die Forderungen weiter als Inkassoforderungen des Kunden behandelt und von der AS AG in den Unterlagen (gem. oben A.2.3. i.V.m. A.4) entsprechend ausgewiesen.
3.5. Der Kunde bevollmächtigt die AS AG für die Dauer der Vereinbarungsdurchführung unwiderruflich, für ihn bei Bedarf eine Abtretungsanzeige gegenüber jedem Debitor abzugeben.
4. Abtretung
4.1. Der Kunde tritt bereits hiermit alle gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen gegenüber sämtlichen Debitoren (seien es Dienstleistungen, seien es Warenlieferungen) erfüllungshalber im Voraus an die AS AG unter der aufschiebenden Bedingung, dass für die jeweilige Forderung eine Vorschusszahlung im Rahmen des unechten Factorings zustande kommt, ab. Die AS AG nimmt die Abtretungen hiermit an.
4.2. Besteht ein Abtretungsverbot für eine Forderung des Kunden, so geht diese mit Aufhebung des Verbots, die beide Parteien veranlassen können, auf die AS AG über.
4.3. Entsprechend vorstehend B.3.1., B.3.2. gilt die Übermittlung der Forderungsangaben als Abtretungsangebot, die Gutschrift auf dem Konto gem. B.3.4. als Annahme der Abtretung. Auf Verlangen der AS AG ist der Kunde auch zu weiteren Erklärungen verpflichtet sowie dazu sonstige Handlungen vorzunehmen oder Urkunden beizubringen, die erforderlich sind, damit die Abtretung oder eine Übertragung sonstiger Rechte für die AS AG nachweisbar ist (vgl. auch §§ 402, 403 BGB). Die Regelungen zum Datenschutz bleiben hiervon unberührt.
4.4. Soweit eine Forderung an die AS AG (ganz oder teilweise) abgetreten ist, die von einem Lieferanten des Kunden aufgrund eines branchenüblichen verlängerten Eigentumsvorbehaltes gegenwärtig oder zukünftig berechtigterweise in Anspruch genommen werden kann, wird die Abtretung erst mit Erlöschen des Eigentumsvorbehaltes wirksam.
5. Abwicklung und Forderungsausfall
5.1. Die Vorschusszahlungen (abzüglich Bearbeitungs- und Vorschussgebühr) werden dem Geldkonto des Kunden gutgeschrieben. Die vom Debitor später eingezogenen Zahlungen werden für die Rückzahlung der Vorschusszahlung verwendet.
5.2. Sollte der Kunde selbst Zahlungen (Direktzahlungen) für Forderungen, auf die die AS AG Vorschusszahlungen geleistet hat, erhalten, so ist der Kunde verpflichtet -zusätzlich zu seinen Pflichten aus Regelung A.3.8.- die Beträge unverzüglich an die AS AG weiterzuleiten.
5.3. Der Kunde ist verpflichtet, auf Verlangen der AS AG die Forderung gegenüber dem Debitor für die AS AG geltend zu machen und den Debitor aufzufordern, die Zahlung der Forderung an die AS AG zu bewirken.
5.4. Leistet der Debitor trotz Abrechnung und zweifacher Mahnung den in Rechnung gestellten Betrag nicht oder nicht vollständig, ist der Betrag der Vorschusszahlung in voller bzw. noch verbliebener Höhe von dem Kunden an die AS AG zurückzuzahlen. Der Kunden kümmert sich sodann selbst um den Einzug der Forderung. Dem Geldkonto wird der entsprechende Betrag zugunsten der AS AG belastet. Sollte eine Überzahlung vorliegen und keine Aufrechnungsmöglichkeit durch Neuabrechnung gegeben sein, verpflichtet sich der Kunde schon jetzt, die geforderten Beträge innerhalb einer Woche ab Anzeigedatum zurückzuzahlen.
5.5. Stellt sich nach Annahme des Angebots heraus, dass die vom Kunden abgegebenen Versicherungen (oben B.3.2.) nicht zutreffen, ist der Kunde unabhängig von eigenem Verschulden verpflichtet, den entsprechend geschul-deten Zustand herzustellen. Die AS AG kann -wenn dies nicht innerhalb einer von der AS AG zu setzenden Frist erfolgt- von der Vorschusszahlung zurücktreten und daneben -verschuldensunabhängig- Schadensersatz geltend machen. Gleiches gilt, wenn eine Fristsetzung entbehrlich ist.
6. Abtretungen an Dritte
Die AS AG ist unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben und unter Einschränkung des § 402 BGB berechtigt, die ihr im Zuge der Abrechnungsvereinbarung abgetretenen Forderungen zur Sicherheit an vereinbarungsfremde Dritte weiter abzutreten, soweit nicht gesetzliche oder vertragliche Regelungen dem entgegenstehen. Die AS AG verpflichtet sich, die datenschutzrechtlichen Vorgaben und Einschränkung des § 402 BGB auch mit einem vereinbarungsfremden Dritten zu vereinbaren und diesen wiederum zu verpflichten, die zur Sicherung abgetretenen Forderungen nicht selbst weiter abzutreten bzw. dass für diesen Fall die datenschutzrechtlichen Vorga-ben und Einschränkung des § 402 BGB ebenfalls eingehalten werden müssen.
7. Dauer der Vereinbarung
7.1. Die Zusatzvereinbarung zu Vorschusszahlungen gilt nur, solange die Abrechnungsvereinbarung auch im Übrigen besteht. Im Falle einer Kündigung der Abrechnungsvereinbarung ist die Zusatzvereinbarung zu Vorschusszahlungen mitgekündigt, auch wenn dies in der Kündigung nicht ausdrücklich erklärt ist.
7.2. Die Parteien werden dafür Sorge tragen, dass im Zeitpunkt des Vereinbarungsendes die gegenseitigen Forderungen ausgeglichen sind bzw. auf diesen Zeitpunkt ausgeglichen werden. Alle Vorschusszahlungen, die zum Zeitpunkt des Vereinbarungsendes noch nicht ausgeglichen sind, sind vom Kunden zum Zeitpunkt der Vereinbarungsbeendigung zurückzuzahlen.
C. Allgemeine Regelungen
1. Abtretungen
Ansprüche des Kunden gegen die AS AG können nur mit vorheriger schriftlicher und insoweit ausdrücklicher Zustimmung der AS AG an Dritte abgetreten werden.
2. Änderungen dieser AGB
Über Änderungen dieser AGB wird der Kunde von der AS AG spätestens vier Wochen vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens über erstellte Abrechnungsbelege, das Kundenportal oder dafür geeignete Kommunikationswege informiert. Der Kunde kann den Änderungen bis zu dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirk-samwerdens entweder zustimmen oder sie ablehnen. Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen angezeigt hat. Auf diese Genehmigungswirkung wird die AS AG in der Änderungsinformation jeweils besonders hinweisen.
3. Datenschutz
Die AS AG verpflichtet sich, die Bestimmungen der DSGVO und des BDSG-neu einzuhalten und personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen der Kundenweisung zweckgebunden zu verarbeiten. Detaillierte Informationen zum Datenschutz sind in der Anlage 2 zur Vereinbarung „Information zur Erhebung und Verarbeitung von Kundendaten sowie gemäß Art. 13 Daten-schutz-Grundverordnung (DSGVO) zu den AGB der AS AG für die Zusammenarbeit“ und der zwischen dem Kunden und der AS AG separat abgeschlossenen Anlage 3 zur Vereinbarung „Konkretisierungen zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 und 29 DSGVO“ zu entnehmen, welche ergänzender Bestandteil der geschlossenen Vereinbarung ist.
4. Bestimmungen des GWG
Die AS AG ist verpflichtet, die gesetzlichen Vorgaben des Geldwäschegesetzes zu den Identifizierungspflichten umzusetzen. Personalausweiskopie und/oder Handelsregisterauszug des Kunden sind u.a., sofern diese noch nicht bei der AS AG vorliegen, zur Wahrung dieser Pflichten vor Vereinbarungsschluss bei der AS AG einzureichen. Änderungen bezüglich der Gesellschaft / Inhaber / Vereinbarungspartner oder bezüglich der Vertretungsberechtigungen sind nach dem Gesetz anzeigepflichtig. Ebenso besteht die Verpflichtung des Kunden, die AS AG über geänderte Verhältnisse bezüglich des Wirtschaftlich Berechtigten oder der Stellung als PeP (=politisch exponierte Person) umgehend zu informieren.
Die AS AG ist berechtigt, die Auszahlung von angekauften Forderungen zurückzuhalten, bis der Kunde seinen Verpflichtungen nachgekommen ist.
5. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser AGB bzw. der Vereinbarung auch nur teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die Vereinbarungspartner verpflichten sich in diesem Falle, die unwirksame Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die dem gewollten Vereinbarungsin-halt in rechtlich zulässiger Form am weitesten entspricht.
6. Gerichtsstand
Sofern der Kunde Kaufmann oder eine sonst prorogationsfähige Person i.S.v. § 38 ZPO ist, gilt für alle Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit der Vereinbarung und diesen AGB ausschließlich der Gerichtsstand Bremen.
Fassung von 11/2020